Förderverein der Grundschule Müncheberg e.V.
Satzung
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 30.September 1997
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 16.03.2016
Satzung
des Fördervereins der Grundschule Müncheberg e.V.
Im Zuge der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern werden weitgehend geschlechtsneutrale Sprachformen verwendet. Zur Wahrung der Lesbarkeit wird auf Paarformulierungen verzichtet. Soweit männliche Personen-, Funktionsbezeichnungen verwendet werden, sind männliche und weibliche Personen angesprochen.
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „ Förderverein Grundschule Müncheberg e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Müncheberg und wird in das Vereinsregister eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- § 1 Zweck und Ziel des Vereins
- Der Verein fördert unterrichtliche und außerunterrichtliche Aktivitäten der Schule, die nicht über den Haushaltsplan der Schule abgedeckt werden können, aber für den pädagogischen Auftrag der Schule notwendig sind.
- Dazu zählen besonders:
- Förderung der Bildung und Erziehung
- Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
- Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Satzungszwecke
- Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
- Ausstattung des Computerbereiches
- Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
- Außendarstellung der Schule
- Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
- Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
- Unterstützung von Schülerfahrten
- Im Einzelfallkönnen auch Zuwendungen an einzelne Schüler oder Gruppen vorgenommen werden
- Gestaltung des Außengeländes
- Anschaffung von Spielgeräten
- Alle Leistungen des Vereins sind freiwillig. Ein Rechtsanspruch an sie besteht nicht.
- Die Tätigkeit des Vereins erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulkonferenz, Elternkonferenz und der Schulleitung.
§ 2 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die erforderlichen Finanzierungen werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern.
- Der Aufnahmeantrag ist formlos oder durch die vorhandenen Vordrucke schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag, eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
- Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung geeignete Personen als Ehrenmitglieder vorschlagen, die von der Beitragszahlung befreit sind.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt, der vom Mitglied gegenüber dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden kann;
- durch Tod, Auflösung, Konkurs oder Entziehung der Rechtsfähigkeit;
- durch Streichung. Wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es per Vorstandsbeschluss als Mitglied gestrichen werden;
- durch Ausschluss. Begeht ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder schädigt sein Ansehen, kann der Vorstand seinen Ausschluss beschließen, der ihm schriftlich mitgeteilt wird. Der Ausgeschlossene kann binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten als Mitglied.
- Im Falle eines Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
- Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung.
- Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand spätestens zwei Wochen zuvor in Textform (Mail, Schreiben oder Briefpost) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich beantragen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter. Sollte auch dieser verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung den Leiter aus ihrer Mitte.
- Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
- Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Mitglied die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Nicht volljährige Mitglieder sind durch einen gesetzlichen Vertreter, der bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt.
- Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit 2/3 Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit wird über den Antrag selbst durch eine einfache Mehrheit entschieden.
- Der Mitgliederversammlung obliegen:
- die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des neuen Vorstandes
- die Wahl des Kassenprüfers
- die Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Beisitzer
- die Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages
- die Festsetzung der Höhe - Vorstandsbefugnis für Einzelausgeben
- die Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
- die Entscheidung über eingereichte Anträge
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins
- Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Beisitzer (Anzahl nicht festgelegt)
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten; jeder dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten, wobei er an die Vorstandsbeschlüsse gebunden ist.
- Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
- Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt zu Vorstandssitzungen schriftlich, telefonisch oder per Mail ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
- Der Vorstand kann durch mehrere Beisitzer ergänzt werden, die vom Vorstand benannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Sie werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut und können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden.
§ 7 Kassenprüfer
- Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von mindestens zwei Vereinsmitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
- Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Verwendung der Gelder die Entlastung des Vorstandes.
§ 8 Satzungsänderungen
- Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung der Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
- Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die die zuständige Registerbehörde oder das Finanzamt vorschreiben, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 9 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung.